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Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma Hammerl GmbH, Gemmrigheim

 

 

1.     Geltung der Bedingungen
1.1   Diese Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen gelten für
        sämtliche Rechtsgeschäfte der Hammerl GmbH (Hammerl)
        gegenüber Unternehmern und anderen Personen im Sinne
        des § 310 BGB. Sie gelten für sämtliche Geschäfte von uns ausschließlich.
        Hiervon abweichende Geschäftsbedingungen unserer
        Vertragspartner gelten nur, wenn dies ausdrücklich schriftlich von
        uns anerkannt wird, auch wenn wir in Kenntnis entgegenstehender
        Geschäftsbedingungen unserer Vertragspartner das Rechtsgeschäft
        ohne weiteres und vorbehaltlos ausführen.

2.     Angebot, Bestellung und Vertragsschluss
2.1   Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, es sei denn,
        wir erklären ausdrücklich deren Verbindlichkeit. Die aufgrund unseres
        Angebots erteilten Aufträge sowie Annahmeerklärungen und
        sämtliche Bestellungen unserer Vertragspartner werden erst durch
        unsere schriftliche Bestätigung verbindlich, sofern nicht ausdrücklich
        etwas anders bestimmt ist.
2.2   Sollte die Auftragsbestätigung von uns vom Angebot des Vertragspartners
        abweichen, ist der Vertragspartner verpflichtet, der
        Auftragsbestätigung von uns unverzüglich, d.h. längstens binnen 3
        Tagen, schriftlich zu widersprechen, ansonsten gilt sein Schweigen
        als Annahme der in der Auftragsbestätigung aufgeführten Lieferungen
        und Leistungen zu den dortigen Konditionen.

3.     Liefer- und Leistungszeit

3.1   Leistungsfristen und -zeiten sind nur dann verbindlich, wenn sie
        von uns ausdrücklich als verbindlich zugesagt worden sind.
3.2   Wir sind zu Teil- und Vorauslieferungen jederzeit berechtigt, es sei
        denn, eine einheitliche Leistungserbringung ist ausdrücklich vereinbart.
3.3   Wird die Auslieferung der Ware auf Wunsch unseres Vertragspartners
        verzögert oder befindet er sich im Annahmeverzug, berechnen
        wir Lagergeld für jeden angefangenen Monat der Verzögerung
        von 1 % des Rechnungsbetrags, maximal bis 6 % des Rechungsbetrags,
        es sei denn unser Vertragspartner weist uns einen geringeren
        Lageraufwand nach.

4.     Gefahrübergang und Versand
4.1   Die Gefahr geht auf den Vertragspartner über, sobald die Produkte
        an die den Transport ausführende Person übergeben worden sind
        oder zwecks Versendung das Werk von uns verlassen haben oder
        die Versandbereitschaft angezeigt ist, auch wenn frachtfreie Lieferung
        vereinbart ist.
4.2   Eine Versicherung gegen Transportschäden wird nur bei ausdrücklichem
        Auftrag des Vertragspartners in seinem Namen und auf seine
        Rechnung abgeschlossen.

5.     Preise und Zahlungsbedingungen
5.1   Die von uns angegebenen Preise verstehen sich netto ab Werk,
        ausschließlich Verpackung, Fracht, Porto und Transportversicherung.
        Die gesetzliche Umsatzsteuer ist in den Preisen nicht eingeschlossen.
5.2   Erhöhen sich bei Verträgen, die später als 2 Monate nach Vertragsschluss
        zu erfüllen sind oder bei Dauerschuldverhältnissen unsere
        Einkaufspreise oder der für uns gültige Lohn- und Gehaltstarif,
        sind wie berechtigt, einen entsprechend höheren Preis zu
        verlangen.
5.3   Zahlungen sind spesenfrei und ohne jeden Abzug zzgl. der jeweils
        geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer innerhalb von 30 Tagen
        nach Rechnungsdatum zu leisten.
5.4   Die Aufrechnung mit Gegenforderungen des Vertragspartners
        gegen Forderungen von uns ist ausgeschlossen, es sei denn, die
        Gegenforderung ist anerkannt oder rechtskräftig festgestellt.

6.     Eigentum an Unterlagen, Geheimhaltung, Schutzrechte
6.1   Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen, Muster und Modelle
        bleiben unser Eigentum. Unser Vertragspartner wird solche Gegenstände
        ohne unsere ausdrückliche Genehmigung Dritten in keiner
        Form zugänglich machen. Alle dem Vertragspartner aus der Zusammen-
        arbeit mit uns ihm bekannt gewordenen nicht offenkundigen
        kaufmännischen und technischen Einzelheiten wird der Vertragspartner
        geheim halten, Dritten in keiner Form zugänglich machen
        und absolutes Stillschweigen hierüber bewahren.



6.2   Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen diese Verpflichtungen
        verspricht uns unser Vertragspartner eine Vertragsstrafe
        von € 6.000.
6.3   Unser Recht, einen über die Vertragsstrafe hinausgehenden
        Schaden geltend zu machen, bleibt unberührt. In diesem Fall
        kommt die Vertragsstrafe auf den Schadensersatz zur Anrechnung.
6.4   Unser Vertragspartner versichert uns, dass vom Vertragspartnern
        zur Verfügung gestellte Zeichnungen, Muster und Angaben
        keine Schutzrechte Dritter verletzten. Er wird uns von
        eventuellen Ansprüchen Dritter freistellen.

7.     Eigentumsvorbehalt
7.1   Wir behalten uns das Eigentum an unserer Ware bis zum
        Eingang aller Zahlungen aus der Vertragsbeziehung zu unserem
        Vertragspartner vor.
7.2   Werden die Liefergegenstände durch den Vertragspartner
        verarbeitet oder umgebildet, erfolgt dies stets für uns als Hersteller,
        jedoch ohne Verpflichtung für uns. Erlischt das Eigentum
        von uns durch Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung
        mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen, so
        geht das Eigentum des Vertragspartners an der einheitlichen
        Sache wertanteilsmäßig (Rechnungswert) auf uns über. Der
        Vertragspartner verwahrt das Eigentum von uns unentgeltlich.
7.3   Der Vertragspartner ist berechtigt, die Vorbehaltsware im
        ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu
        veräußern, solange er nicht im Verzug ist. Verpfändungen oder
        Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Forderungen bzgl.
        der Vorbehaltsware, die der Vertragspartner aus einem Weiterverkauf
        oder einem sonstigen Rechtsgrund erwirbt, tritt er
        bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an uns ab.
7.4   Der Vertragspartner hat die erforderlichen Maßnahmen zur
        Wahrung unseres Eigentumsvorbehaltes zu treffen. Bei Zugriffen
        Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Vertragspartner auf
        das Eigentum von uns hinweisen und uns unverzüglich benachrichtigen.
7.5   Bei vertragswidrigem Verhalten des Vertragspartners, insbesondere
        bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware
        zurückzunehmen. In der Rücknahme der Ware liegt
        kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich
        schriftlich erklärt. Wir sind nach Rücknahme der Ware
        zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf
        die Verbindlichkeiten des Vertragspartners – abzüglich angemessener
        Verwertungskosten - anzurechnen.

8.     Ansprüche wegen Mängeln, Haftung
8.1   Unsere Haftung ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt,
        es sei denn uns fällt die Verletzung einer wesentlichen
        Vertragspflicht zur Last.
8.2   Unsere Haftung ist der Höhe nach begrenzt auf typischerweise
        bei Lieferungen unserer Produkte entstehende Schäden.
8.3   Die Haftungsbegrenzungen gelten nicht für Schäden aus der
        Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit.
8.4   Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, verjähren
        Ansprüche gegen uns wegen Mängeln in 12 Monaten.

9.     Schadensersatz
        Stornieren wir auf Wunsch unseres Vertragspartners einen
        Auftrag ohne hierzu rechtlich verpflichtet zu sein oder nehmen
        wir von uns gelieferte Ware aus von uns nicht zu vertretenden
        Gründen zurück, steht uns ein Schadensersatz ohne
        Schadensnachweis von 20 % des Nettowarenwerts zu, es sei
        denn unser Vertragspartner weist uns einen geringeren
        Schaden nach. Die Geltendmachung eines höheren
        tatsächlich entstandenen Schadens bleibt uns vorbehalten.

10.   Schlussbestimmungen
        Für alle unsere Rechtsgeschäfte gilt das Recht der Bundesrepublik
        Deutschland. Die Anwendung des UN-Kaufrechts vom
        11.04.1980 ist ausgeschlossen.
        Erfüllungsort ist der Sitz von Hammerl. Ausschließlicher örtlicher
        und sachlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus
        mit uns bestehenden Rechtsverhältnissen ist der Sitz von
        Hammerl.

20.10.2009